Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 4 Ausstrahlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 95
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.05.2019 – L 11 EG 4476/18Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 06.02.2018 – L 11 EG 4286/16Zitiert von 2
- BSG, 24.06.2010 – B 10 EG 12/09 RErziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1.1.2001 - Auslandsaufenthalt - Ausstrahlung - Entsendung - inländisches Rumpfarbeitsverhältnis des Ehegatten - Auslegung - Normprogramm - Abgrenzung zu § 56 SGB 6 - KindererziehungszeitenZitiert von 9
- BSG, 10.08.1999 – B 2 U 30/98 RZitiert von 22
- LSG Hessen, 30.08.2022 – L 3 U 211/19Zitiert von 1
- LSG Hessen, 27.11.2013 – L 6 EG 4/11Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BSG, 14.05.2025 – B 10/12 R 3/23 RErstreckung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine befristete berufsfremde Tätigkeit - Referatswechsel einer Referentin im fortbestehenden Arbeitsverhältnis - keine Veränderung der prägenden Charakteristika der Beschäftigung - Voraussetzung für das Vorliegen einer zeitlich im Voraus begrenzten Tätigkeit
- LSG Bayern, 27.03.2025 – L 3 U 150/23
- LAG Düsseldorf, 24.04.2024 – 12 Sa 1001/23Zitiert von 1
95 Entscheidungen zu § 4 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/4#abs-1 (1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/4#abs-2 (2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.